Erläuterungen rund um
das Thema Nachlass

Kurz erklärt, zu Ihrer Information.

antike Schreibmaschine

Erb-Auseinandersetzung

Als Auseinandersetzung wird die Aufteilung des Nachlassvermögens unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bezeichnet. Diese findet nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten des Nachlasses statt.

Nahaufnahme eines alten eingestaubten Klaviers mit einigen defekten Tasten

Ausschlagung

Ein Erbe kann auch ausgeschlagen werden. Dies kann innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Erbfalls durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Dies ist in §1945 BGB geregelt. Mit Ablauf der sechswöchigen Frist gilt die Erbschaft als angenommen, wie in § 1943 BGB festgeschrieben.

Die Gründe für eine Erbausschlagung können unterschiedlich sein. Generell sollte dieser Fall im Vorfeld umfassend geprüft werden.

alte Sammlung von Postkarten, Briefen und einem Atlas ausgebreitet auf einem Tisch

Erbengemeinschaft

Gibt es mehrere Erben eines Erblassers, bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft, wie in § 2032 BGB definiert. Den Mitgliedern dieser Gemeinschaft wird das gesamte Vermögen gemeinschaftlich zugeordnet. Somit kann keiner der Erben über Teile oder einzelne Gegenstände des Nachlasses allein verfügen.

Die Verfügungsbefugnis steht also allen Erben bis zur sogenannten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu.

alte Sammlung von Schallplatten aufeinandergestapelt auf einem Holztisch

Mediation

Erbengemeinschaften können immer wieder durch aufkommende Streitigkeiten in ihrer Handlungsfähigkeit blockiert werden. Die Mediation, also Vermittlung zur Konfliktbeilegung durch eine dritte, neutrale Partei, kann hier ein mögliches Mittel sein, die Erbengemeinschaft wieder in eine Handlungsfähigkeit zu versetzen. Dabei ist die einvernehmliche Einigung, aber auch ein pragmatischer Lösungsweg das klare Ziel.

geheimnisvolle, geschlossene Schublade mit einem alten Schlüssel

Nachlasswert

Um den Nachlasswert zu bestimmen, werden zunächst alle Vermögenswerte des Erblassers aufaddiert. Dazu zählen z. B. Bankkonten, offene Forderungen, Grundvermögen und Wertsachen. Von diesem Vermögen werden sämtliche Verbindlichkeiten des Erblasser sowie die aus dem Erbfall entstandenen Kosten abgezogen bzw. beglichen.

Hier ist eine sorgfältige Prüfung notwendig, um nicht von versteckten Verbindlichkeiten überrascht zu werden.